1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge sowie für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen der Tiefbau Bayern GmbH.
1.2. Abweichende Bestimmungen, auch, soweit Sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Tiefbau Bayern GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Vertragsschluss
2.1. Auf einen Auftrag des Leistungsnehmers / Besteller hin kommt mit entsprechender Auftragsbestätigung der Tiefbau Bayern GmbH, die mindestens in Textform zu erfolgen hat, der Auftrag rechtsgültig zustande.
2.2. Vertragspartner sind die Tiefbau Bayern GmbH, die die gewünschte Leistung erbringt, und der Besteller. Nimmt ein Dritter die Bestellung vor, haftet der Dritte zusammen mit dem Leistungsnehmer als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag, sofern die Tiefbau Bayern GmbH eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt; eine deliktische Haftung des Leistungsnehmers bleibt hiervon unberührt. Davon unabhängig hat jeder Besteller dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungsnehmer die vertraglichen und die Regelungen diese Geschäftsbedingungen einhält.
3. Leistungen, Preise, Zahlung
3.1. Die Tiefbau Bayern GmbH ist verpflichtet, die vom Besteller gebuchten Leistungen bereitzustellen und wie vereinbart zu erbringen. Der Besteller erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung der Leistung, es sei denn, die Tiefbau Bayern GmbH hat die Bereitstellung schriftlich bestätigt. Werden Zusatzleistungen vereinbart, so sind die Bedingungen für diese zusätzlichen Leistungen für beide Vertragspartner bindend.
3.2. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist die jeweilige Vereinbarung, subsidiär die jeweilige Preisliste / Verträge / Rechnungen mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibungen.
3.3. Der Besteller ist verpflichtet, die für die Leistung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Tiefbau Bayern GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Leistungsnehmer oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen der Tiefbau Bayern GmbH gegenüber Dritten.
3.4. Rechnungen der Tiefbau Bayern GmbH sind unverzüglich nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist die Tiefbau Bayern GmbH berechtigt, gegenüber Schuldnern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz der EZB. DieTiefbau Bayern GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Tiefbau Bayern GmbH eine Mahngebühr von 5,00 Euro erheben.
3.5. Die Annahme und die Auswahl von Kreditkarten sind der Tiefbau Bayern GmbH in jedem einzelnen Fall bei Vorlage einer Kreditkarte freigestellt. Dies gilt auch dann, wenn die grundsätzliche Annahme von Kreditkarten durch. Die Entgegennahmen von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt im Übrigen nur erfüllungshalber.
3.6. Tiefbau Bayern GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Die Tiefbau Bayern GmbH ist ferner berechtigt, während des Leistungszeitraumes aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
3.7. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Tiefbau Bayern GmbH aufrechnen oder mindern.
3.8. Die Rechnung ist mit Erhalt und Fälligkeit, umgehend zur Zahlung fällig. Gebuchte und in Rechnung gestellte Leistungen sind verbindlich. Eine garantierte Leistung erhält der Vertragspartner erst mit dem zugehörigen Geldeingang bei der Tiefbau Bayern GmbH oder einer anderen Vereinbarung.
4. Stornierung der Leistung
5.1. Die Tiefbau Bayern GmbH räumt dem Besteller ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Im Falle des Rücktritts des Besteller von der gebuchten Leistung hat die Tiefbau Bayern GmbH Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
5.2. Die Tiefbau Bayern GmbH hat die Wahl, gegenüber dem Besteller statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen.
5.3. Bei garantierter Leistung halten wir die Leistung für Sie während des gesamten, Leistungszeitraumes bereit.
5.4. Stornierungen
a) Bei Stornierung bis 21 Tage vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraumes kann die Hälfte der gebuchten Leistung storniert werden.
b) Bei Stornierungen bis 14 Tage vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraumes kann 50% des vereinbarten Gesamtbetrages berechnet.
c) Bei Stornierungen 7 Tage vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraumes kann 75% des vereinbarten Gesamtbetrages berechnet.
d) Bei Stornierung ab 2 Tag vor Beginn des vereinbarten Leistungszeitraumes kann 100% des vereinbarten Komplettpreises berechnet.
5.5 Sofern die Tiefbau Bayern GmbH die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung die Höhe des vereinbarten Preises für die Tiefbau Bayern GmbH zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von der Tiefbau Bayern GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Tiefbau Bayern GmbH durch anderweitige Verwendungen der Leistung erwirbt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
6. Rücktritt der Tiefbau Bayern GmbH
6.1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist die Tiefbau Bayern GmbH ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
6.2. Wird eine gemäß Ziffer 3.6. vereinbarte fällige (Voraus-)zahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzte Frist geleistet, so ist die Tiefbau Bayern GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3 Ferner ist die Tiefbau Bayern GmbH berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
a) höhere Gewalt oder andere von Tiefbau Bayern GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,
b) Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, gebucht werden,
c) die Tiefbau Bayern GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung die Sicherheit oder das Ansehen der Gesellschaften der Tiefbau Bayern GmbH oder der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass diese dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Tiefbau Bayern GmbH ist.
6.5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht dem Besteller kein Anspruch auf Schadenersatz.
7. Haftung der Tiefbau Bayern GmbH, Verjährung
7.1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Tiefbau Bayern GmbH entstehen, wird sich die Tiefbau Bayern GmbH auf unverzügliche Rüge des Besteller bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft, den Mangel bei Tiefbau Bayern GmbH anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
7.2. Die Tiefbau Bayern GmbH haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Auftragnehmers gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Tiefbau Bayern GmbH. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.
